Der Fall ist anonymisiert. Hersteller, Beteiligte und Aktenzeichen werden nicht genannt. Die Brandursache ist gutachtlich festgestellt; die Bewertung ist zwischen den Beteiligten strittig und nicht abschliessend geklärt. Gezeigt werden technische Befunde, keine rechtliche Würdigung.

Fall 1

Ein Luftentfeuchter.

Ein Gerät, das einen Brand verursacht hat. Ein Prüfbericht, der alle Bauteile für bestanden erklärt. Und eigene Prüfungen an genau diesen Werkstoffen. Die drei Dinge nebeneinander zeigen, was der Regelnachweis leistet und was nicht.

01

Was übrig blieb

Das Gerät steht nach dem gutachtlichen Befund am Ursprung des Brandes. Gesichert wurden die Überreste am Schadenort. Die Aufnahme zeigt die geborgenen Bauteile: Wärmetauscher, Verdichter, Gehäusereste, Anschlussleitung und die Reste der Elektronik.

Auffällig ist der Zustand der Anzeigeelektronik. Sie führt wenig Leistung, und gerade deshalb gilt sie verbreitet als Bauteil, von dem kein Brand ausgeht. Übrig ist eine vollständig zerstörte Baugruppe.

Auf weißem Tuch ausgelegte Brandreste eines Luftentfeuchters: Wärmetauscher, Verdichter, verkohlte Gehäuseteile, Anschlussleitung mit Stecker und Reste von Baugruppen.
Die am Schadenort geborgenen Asservate.
Verkohlte Reste einer Leiterplatte der Anzeigeelektronik, Leiterbahnen teilweise freigelegt, umgebender Kunststoff vollständig verbrannt.
Die Reste der Anzeigeelektronik.
02 Etikett: gutachtliche Feststellung des Verfassers aus der Schadenakte; im laufenden Verfahren strittig

Der angenommene Verlauf

Nach dem Befund liegt der Ausgangspunkt im Netzteil. Der Ausfall eines Bauteils führte dort zu einem Spannungsanstieg auf der Sekundärseite. Diese Spannung überlastete die Elektronik der Bedieneinheit; wahrscheinlich entzündete sich dabei ein Kondensator.

Entscheidend für das Schadensausmaß ist jedoch nicht die Zündquelle, sondern was sie vorfand: Die Elektronik sitzt unmittelbar in brennbarem Kunststoff. Die Schale des Netzteils ist schwerer entzündlich, brennt nach einer Entzündung aber selbständig weiter.

Geöffnete Kunststoffschale mit dem Netzteil eines baugleichen Geräts, Leiterplatte mit Bauteilen und Verdrahtung.
Die Schale mit dem Netzteil.
Bedieneinheit eines baugleichen Geräts: eine kleine Leiterplatte, unmittelbar eingebettet in weißen Kunststoff.
Die Bedieneinheit, unmittelbar im Kunststoff.
03

Ein zweiter Befund an der Konstruktion

Am Vergleichsgerät zeigte sich unabhängig davon ein konstruktiver Mangel. In der Zugentlastung wird die Anschlussleitung so stark gequetscht, dass daraus eine Brandgefahr entstehen kann.

Bemerkenswert ist die Kombination: Eine mögliche Zündquelle liegt unmittelbar an gut brennbarem Kunststoff. Genau diese Nachbarschaft ist es, die das Auswahldiagramm der Prüfnorm über den Begriff der unmittelbaren Nähe erfassen soll.

Nahaufnahme der Zugentlastung eines baugleichen Geräts: die Anschlussleitung wird zwischen Kunststoffstegen stark eingeklemmt.
Die Zugentlastung mit gequetschter Leitung.
Ein baugleiches, unbeschädigtes Gerät auf einer Werkbank, beschafft zur Untersuchung der Werkstoffe.
Das beschaffte Vergleichsgerät.
04 Etikett: Ausschnitt aus dem Prüfbericht zum Gerät, ohne Kennzeichnung der ausstellenden Stelle

Was der Prüfbericht ausweist

Für das Gerät liegt ein Prüfbericht zu Abschnitt 30.2 vor. Er führt die Bauteile einzeln auf, mit der gewählten Prüftemperatur und dem Ergebnis. Zwei Spalten sind entscheidend: ob sich der Prüfling entzündet hat, und ob er nach dem Entfernen des Drahtes innerhalb von 30 Sekunden verlöschte.

Die Gehäuseteile wurden bei 550 °C geprüft, andere Bauteile bei 650, 750 und 850 °C. In fast jeder Zeile steht in der Spalte zur Entzündung ein Nein. Wo nichts zündete, steht in der Spalte zum Verlöschen „N/A“ — nicht anwendbar. Das Ergebnis lautet in jeder Zeile: bestanden.

Eine einzige Zeile fällt heraus. Dort, wo sich ein Bauteil bei 850 °C tatsächlich entzündete, wurde das Verlöschen geprüft und bejaht. Es ist die einzige Zeile mit einem echten Messwert zur zweiten Eigenschaft.

Gehäuse- und Trägerbauteile
BauteilPrüftemperaturSelbstentzündungVerlöschen in 30 sTropfen entzünden PapierErgebnis
Kunststoffgehäuse 550 °C nein n. a. n. a. bestanden
Gehäuse der Hauptplatine 550 °C nein n. a. n. a. bestanden
Spulenkörper des Lüftermotors 550 °C nein n. a. n. a. bestanden
Gehäuse der Steuerplatine 550 °C nein n. a. n. a. bestanden
Bedienfeld 550 °C nein n. a. n. a. bestanden
Weitere Bauteile
BauteilPrüftemperaturSelbstentzündungVerlöschen in 30 sTropfen entzünden PapierErgebnis
Deckel 550 °C nein n. a. n. a. bestanden
X-Kondensator 650 °C nein n. a. n. a. bestanden
Füllstandssensor 650 °C nein n. a. n. a. bestanden
Betriebskondensator Lüftermotor 750 °C nein n. a. n. a. bestanden
Betriebskondensator Lüftermotor 850 °C nein n. a. n. a. bestanden
Relais 750 °C nein n. a. n. a. bestanden
Relais 850 °C nein n. a. n. a. bestanden
Anschlussklemme auf der Platine 750 °C nein n. a. n. a. bestanden
Anschlussklemme auf der Platine 850 °C ja ja n. a. bestanden
Schlauch an der Hauptplatine 750 °C nein n. a. n. a. bestanden

Die einzige Zeile mit einem gemessenen Wert zur zweiten Eigenschaft: Bei 850 °C entzündete sich das Bauteil, und erst dort wurde das Verlöschen tatsächlich geprüft.

„n. a.“ steht im Bericht für „nicht anwendbar“. Das Kriterium wurde nicht geprüft, weil sich der Prüfling nicht entzündet hat.

Wiedergabe des Inhalts der Prüfbericht-Einträge zu Abschnitt 30.2. Die Angaben sind aus dem Bericht übernommen, die Darstellung ist eine eigene. Die ausstellende Stelle, der Hersteller und das Aktenzeichen werden nicht genannt.

Wo nichts zündet, wird nichts gemessen. Das Ergebnis lautet trotzdem: bestanden.

05 Etikett: eigene Prüftätigkeit am Vergleichsgerät

Die eigenen Prüfungen an denselben Werkstoffen

Aus dem Vergleichsgerät wurden Werkstoffproben entnommen und geprüft: einmal mit der Nadelflamme, einmal mit dem Glühdraht bei aufsteigenden Temperaturen. Die Aufnahmen sind ungeschnitten und ohne Ton.

Mit der Flamme

Unter der Nadelflamme brennen alle drei geprüften Proben. Die weiße Probe brennt, die transparente brennt tropfend wie Paraffin, die schwarze ebenso.

Weißer Kunststoff

Transparenter Kunststoff

Schwarzer Kunststoff

Mit dem Glühdraht

Mit dem Glühdraht ergibt sich ein anderes Bild. Es hängt vom Werkstoff ab, und es hängt von der Temperatur ab — und in einem Fall entzündet sich der Werkstoff auf keiner Stufe.

Milchiger Kunststoff

Auf keiner der vier Stufen entzündet, auch nicht bei 850 °C.

550 °C

650 °C

750 °C

850 °C

Weißer Kunststoff

Bei 550 und 650 °C keine Entzündung. Bei 750 °C beginnt er zu brennen.

550 °C

650 °C

750 °C

Schwarzer Gehäusekunststoff

Bei 650 und 750 °C keine Entzündung. Erst bei 850 °C beginnt er zu brennen.

650 °C

750 °C

850 °C

Glühdrahtprüfung bei 650 Grad Celsius: der Draht liegt an der Probe an, ohne sichtbar zu glühen.
Bei 650 °C glüht der Draht nicht sichtbar.
Glühdrahtprüfung bei 750 Grad Celsius: der Draht glüht deutlich orange. In der Probe sind zwei Löcher der vorangegangenen Prüfungen bei 550 und 650 Grad zu sehen.
Bei 750 °C glüht er sichtbar. Die beiden Löcher stammen aus den Prüfungen bei 550 und 650 °C.
Verbrannte Werkstoffprobe in der Halterung nach der Prüfung, stark verkohlt und verformt.
Die Probe nach der Prüfung bei 750 °C; sie musste gelöscht werden.
06

Was der Fall zeigt

  1. Die Gehäusebauteile wurden bei 550 °C geprüft und bestanden. In den eigenen Prüfungen zündete bei dieser Temperatur keine der untersuchten Proben.
  2. Wo im Bericht keine Entzündung eintrat, ist die Widerstandsfähigkeit gegen Feuerausbreitung als nicht anwendbar vermerkt. Sie wurde dort nicht gemessen.
  3. In den eigenen Prüfungen brennen die untersuchten Werkstoffe unter der Nadelflamme sämtlich. Unter dem Glühdraht zündet ein Werkstoff ab 750 °C, ein weiterer ab 850 °C.
  4. Eine Probe entzündete sich auf keiner der vier geprüften Stufen bis einschließlich 850 °C. Auch die hohen Stufen sind damit kein sicherer Nachweis.
  5. Der Brand ging nach dem gutachtlichen Befund vom Gerät aus und blieb nicht auf seinen Entstehungsort begrenzt.

Der Prüfbericht ist richtig. Er sagt nur nichts über das, was hier geschehen ist.

Dieser Fall belegt keine Quote und keine Serie. Er zeigt an einem dokumentierten Beispiel, wie der Regelnachweis arbeitet und wo seine Aussage endet. Eine Aussage über andere Geräte desselben oder eines anderen Herstellers ist damit nicht verbunden.